Satzung
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S a t z u n g |
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: "Diabetikergesprächskreis Bielefeld e.V." Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
§
2 Aufgaben
und Zweck des Vereins
Der Verein dient: 1. der Förderung der Gesundheit und sozialen Integration und
Rehabilitation
der Diabetiker
2. der
Wahrnehmung berechtigter Interessen der Diabetiker
3. der
Betreuung, Schulung und Information der Diabetiker
4. der
Öffentlichkeitsarbeit über die Probleme der Diabetiker 5. der Zusammenarbeit mit Krankenkassen, Ärzten, Ämtern, Behörden
und
Arbeitgebern zur Förderung und Verbesserung der Stellung der
Diabetiker.
§
3 Gemeinnützigkeit
und Ehrenamtlichkeit 1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er
ist selbstlos tätig. Sämtliche Mittel dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied
auch keine sonstigen Zuwendungen. Sie haben bei ihrem Ausscheiden
oder
bei Auflösung des Vereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche
gegen
diesen. 3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Die
Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.
§
4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) alle Diabetiker
b) Jede natürliche oder juristische Person, die aktiv am
Vereinsleben
teilnehmen möchte oder die Vereinsziele zu fördern bereit ist. 2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Über den Ausschluß beschließt der Vorstand bei Schädigung des
Ansehens
oder des Vermögens des Vereins. 3. Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied
sind
schriftlich an den Verein zu stellen.
4. Ein
Austritt ist jederzeit - nach schriftlicher Anzeige - möglich.
§
5 Beiträge
1. Über
die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung 2. Vorausbezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft
nicht
erstattet. 3. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
§
6 Organe
des Vereins
1. Organe
des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand 2. Zu den Sitzungen der Organe wird einberufen durch schriftliche
Einladung
des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer
Frist von
14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Alle Sitzungen werden
durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.
Vorsitzenden
oder stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§
7 Mitgliederversammlung
1. In
jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. 2. Jede ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung ist
- ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder -
beschlußfähig.
3. Jedes
Mitglied hat nur eine Stimme - Stimmübertragung ist nicht möglich.
§
8 Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme
des Geschäftsberichtes
2. Beschlußfassung
über den Kassenabschluß
3. Entlastung
des Vorstandes nach Prüfungsbericht
4. Wahl
des Vorstandes
5. Wahl
von 2 Kassenprüfern
6. Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge
7. Satzungsänderungen
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung erfolgt offen, oder auf Antrag von einem
Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten geheim, durch
Abgabe von Stimmzetteln.
atzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit.
Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift
festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und einem Schriftführer
zu unterzeichnen.
§
9 Der
Vorstand
1. Der
Vorstand besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden
b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) Dem Kassenwart
d) Dem Schriftführer
e) 3 Beisitzern
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht
das
Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt
des Kassenwartes.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch 3
mal
jährlich.
Rechtsgeschäfte, die den Verein finanziell belasten, bedürfen der
Unterschrift des 1. und stellvertretenden Vorsitzenden und dürfen
sich nur im
Rahmen des Vereinsvermögens bewegen.
Ausgeschlossen wird die Zusammenlegung des 1.Vorsitzenden mit dem
Amt
des stellvertretenden Vorsitzenden.
§
10 Auflösung
des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem DRK zu und muß
weiter zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
§
11
Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung in
Kraft.
Bielefeld, den 16. Januar 1985
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| Stand: 04.08.08 |
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