Satzung

S a t z u n g 

 

  §    1           Name, Rechtsform und Sitz

1.     Der Verein führt den Namen: "Diabetikergesprächskreis Bielefeld e.V." 
        Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen  werden. 
      2.    Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld. 

              

§    2     Aufgaben und Zweck des Vereins

      Der Verein dient:

1.      der Förderung der Gesundheit und sozialen Integration und Rehabilitation

         der Diabetiker

      2.     der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Diabetiker

      3.     der Betreuung, Schulung und Information der Diabetiker

      4.     der Öffentlichkeitsarbeit über die Probleme der Diabetiker

5.       der Zusammenarbeit mit Krankenkassen, Ärzten, Ämtern, Behörden und

         Arbeitgebern zur Förderung und Verbesserung der Stellung der Diabetiker.

              

§    3     Gemeinnützigkeit und Ehrenamtlichkeit

1.      Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im

         Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er

         ist selbstlos tätig. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

         verwendet werden.

2.      Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglied

         auch keine sonstigen Zuwendungen. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder

         bei Auflösung des Vereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen

         diesen.

3.      Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd

         sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

      4.     Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.

              

§    4     Mitgliedschaft

1.       Mitglieder des Vereins können werden:

               a) alle Diabetiker

               b) Jede natürliche oder juristische Person, die aktiv am Vereinsleben

            teilnehmen möchte oder die Vereinsziele zu fördern bereit ist.

2.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

         Über den Ausschluß beschließt der Vorstand bei Schädigung des Ansehens

         oder des Vermögens des Vereins.

3.      Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied sind

         schriftlich an den Verein zu stellen.

      4.    Ein Austritt ist jederzeit - nach schriftlicher Anzeige - möglich.

              

§    5     Beiträge

      1.      Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung

2.       Vorausbezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht

         erstattet.

3.      Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.

                 

§    6     Organe des Vereins

      1.      Organe des Vereins sind:

               a) Die Mitgliederversammlung

               b) Der Vorstand

2.      Zu den Sitzungen der Organe wird einberufen durch schriftliche Einladung

         des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von

         14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Alle Sitzungen werden

         durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

3.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden

         oder stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

              

§    7     Mitgliederversammlung

      1.      In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.

2.       Jede ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung ist

         - ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder - beschlußfähig.

      3.     Jedes Mitglied hat nur eine Stimme - Stimmübertragung ist nicht möglich.

              

§    8     Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

      1.      Entgegennahme des Geschäftsberichtes

      2.      Beschlußfassung über den Kassenabschluß

      3.      Entlastung des Vorstandes nach Prüfungsbericht

      4.      Wahl des Vorstandes

      5.      Wahl von 2 Kassenprüfern

      6.      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

      7.      Satzungsänderungen

 

           Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

           Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

            Die Abstimmung erfolgt offen, oder auf Antrag von einem

            Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten geheim, durch

           Abgabe von Stimmzetteln.

            atzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit.

            Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift

            festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und einem Schriftführer

            zu unterzeichnen.

              

§    9     Der Vorstand

      1.      Der Vorstand besteht aus:

               a) Dem Vorsitzenden

               b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden

               c) Dem Kassenwart

               d) Dem Schriftführer

               e) 3 Beisitzern

              

            Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das

            Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt

            des Kassenwartes.

             Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

            Wiederwahl ist zulässig.

            Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch 3 mal

            jährlich.

            Rechtsgeschäfte, die den Verein finanziell belasten, bedürfen der

            Unterschrift des 1. und stellvertretenden Vorsitzenden und dürfen sich nur im

            Rahmen des Vereinsvermögens bewegen.

            Ausgeschlossen wird die Zusammenlegung des 1.Vorsitzenden mit dem Amt

            des stellvertretenden Vorsitzenden.

              

§    10     Auflösung des Vereins

               Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem DRK zu und muß

            weiter zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

              

§    11            

            Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

            Bielefeld, den 16. Januar 1985

  

 

Stand: 04.08.08